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Satzung des Heinkel-Club Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Heinkel-Club Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Namenszusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.


§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege der Heinkel-Kraftfahrzeuge seiner Mitglieder.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sammelt und archiviert der Verein Unterlagen und Material über Heinkel-Kraftfahrzeuge begründet und hält er Kontakte mit Teileherstellern und Zulieferfirmen sowie mit in- und ausländischen Heinkel-Interessenten unterstützt er seine Mitglieder bei Erhaltung, Pflege, Restaurierung und Reparaturen durch Anleitungen und Koordination der Ersatzteilversorgung. Führt er sonstige Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet sind.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen, ansonsten gilt der Ausschluss als anerkannt. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind am 1.1. eines jeden Jahres im Voraus fällig.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zur Inanspruchnahme seiner Einrichtungen berechtigt. Hilfeleistungen und Beratung können insoweit beansprucht werden, als sie vom Verein gewährt werden können. Ein Anspruch der Mitglieder auf Errichtung bestimmter Einrichtungen oder Beschaffung bestimmter Teile besteht nicht.

(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge und zur Wahrung und Vertretung der Vereinsinteressen verpflichtet. Sie haben die von Organen des Vereins erlassenen Geschäftsordnungen und sonstigen Regelungen zu beachten.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeiführen. (3) Der Vorstand kann im Einzelfall andere Personen mit der Vereinsvertretung bevollmächtigen; diese Vollmacht bedarf der Schriftform. (4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in Bezug auf Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Beteiligungsverhältnisses an der zum Zwecke der Ersatzteilversorgung vom Verein gegründeten Gesellschaft insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist der Posten des Ausgeschiedenen zur Nachwahl anzusetzen, soweit der Vorstand nicht schon nach § 10 I S. 1 der Satzung zu wählen ist.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 12 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Herausgeber der Vereinszeitschrift und mindestens 3 Beisitzern (zbV).

(2) auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verwaltungsrat erweitert werden.

(3) Für Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht dem Vorstand angehören, gilt § 10 der Satzung entsprechend.


§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig.

(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(2) Erlass von Geschäftsordnungen und sonstigen Regelungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

(3) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

(4) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.


§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(3) Der Verwaltungsrat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Verwaltungsrat-Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 15 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Verwaltungsrat

(1) Für die Mitglieder der Organe des Vereins und besondere Vertreter haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Mitglieder der Organe und besondere Vertreter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 16 Rechnungs- und Kassenwesen

(1) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern der Organe kann eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden. Die Art und Höhe der Entschädigung sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(2) Eventuell anfallende Überschüsse werden ausschließlich zur Verfolgung der in § 2 der Satzung genannten Ziele verwendet.

(3) Buchführung und Kassenwesen sind einmal jährlich von den Kassenprüfern auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.


§ 17 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nur eine Stimme vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Wahl von zwei Kassenprüfern.


§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge, die eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zum Ziel haben, sind bis spätestens acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen; dabei sind Anträge auf Beschlussfassung nur zulässig, wenn der Vorstand der Dringlichkeit zustimmt.


§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Beteiligungsverhältnisses an der zum Zwecke der Ersatzteilversorgung vom Verein gegründeten Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§-20-Abs.-4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 22 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung soll die Wirksamkeit insgesamt nicht berühren.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

(3) Diese Satzung wurde am 24.4.1983 auf der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 
02.06.2010